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Neuregelung zum Betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM)

Sind Beschäftigte innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig, muss der Arbeitgeber ein Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM)  durchführen (§ 167 Abs. 2 SGB IX).

Diese Verpflichtung gilt für alle Beschäftigten, unabhängig davon, ob diese schwerbehindert /gleichgestellt sind oder ob ein Betriebsrat, eine Mitarbeiter- oder Schwerbehindertenvertretung besteht.

Das BEM dient der betrieblichen Prävention mit dem Ziel, möglichst frühzeitig zu klären, ob und welche Maßnahmen zu ergreifen sind, um eine möglichst dauerhafte Fortsetzung des Beschäftigungsverhältnisses zu fördern:

  • Überwindung bestehender Arbeitsunfähigkeit
  • Ermittlung von Leistungen oder Hilfen zur Vorbeugung erneuter Arbeitsunfähigkeit
  • Erhaltung des Arbeitsplatzes.

Seit Inkrafttreten des neuen § 167 Abs. 2 Satz 2 SGB IX am 10.06.2021 können Beschäftigte „zusätzlich eine Vertrauensperson eigener Wahl hinzuziehen“. Dies kann damit auch eine qualifizierte externe Person sein. Damit haben Beschäftigte jetzt einen Rechtsanspruch auf anwaltliche Begleitung während des gesamten Verfahrens.

Wir haben als langjährige Fachanwälte für Arbeitsrecht bereits viele BEM-Verfahren auf freiwilliger Basis begleitet und unterstützen Arbeitnehmer und Arbeitgeber bei der Umsetzung des Betrieblichen Eingliederungsmanagements.

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