Datenschutzverstoß rechtfertigt außerordentliche Kündigung
Dem vorliegenden Fall lag der Sachverhalt zugrunde: Eine 55-jährige Arbeitnehmerin, die seit 35 Jahren in einem Bürgeramt beschäftigt war, hat über mehrere Jahre in über 800 Fällen für private Zwecke Abfragen beim Melderegister durchgeführt, auf welches sie Zugriff hatte. Die Mehrzahl der Abfragen erfolgte aus reiner Neugier über ihr bekannte Personen. In einem Fall konnte nachgewiesen werden, dass sie Informationen aus dem Melderegister an Dritte weitergab.
Diese Verstöße gegen datenschutz- und melderechtliche Vorschriften stellen auch eine Verletzung des Grundrechts, selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen, dar. Neben der strafrechtlichen Relevanz dieser Handlungen führten diese auch zu einem derart massiven Vertrauensverlust, der eine außerordentliche Kündigung trotz der langen Beschäftigungsdauer und des Alters der Arbeitnehmerin rechtfertigte.
Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (Urt. v. 01.09.2016) hat entschieden, dass ein Verstoß gegen bundes- und landesgesetzliche Vorschriften zum Datenschutz (z.B. Bundesdatenschutzgesetz) einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung eines Arbeitsverhältnisses darstellt.
Fazit:
Nicht nur im öffentlichen Dienst spielt das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) eine Rolle. Vielmehr sollten auch in Personalabteilungen Beschäftigte besonders auf die Einhaltung der Vorschriften des BDSG achten und die unbefugte Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung von personenbezogenen Daten konsequent vermeiden.
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